Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Anhängervermietung (AGB)

Trailerzentrum, Teichkoppel 68, 24161 Altenholz

Wir vermieten ausschließlich auf der Grundlage der nachfolgenden Vertragsbedingungen. Abweichende Vertrags- oder Vermietbedingungen erkennen wir nicht an. Dies gilt auch, wenn wir solchen Bedingungen nicht ausschließlich widersprechen. Absprachen oder Erklärungen, die nur mündlich, ohne schriftliche Bestätigung, per E-Mail oder SMS erfolgt sind, sind in jedem Fall ohne rechtliche Wirkung. Der Abschluss eines Mietvertrages über den Anhänger kann nur schriftlich, in der Regel durch beiderseitige Unterschrift dieses Vertrages erfolgen.

  1. Mietzeit

Die Anhänger können nur für einen vollen Tag oder mehrere Tage gemietet werden. Stundenweise Vermietung wird nicht angeboten.

Ein Tagessatz gilt für 24 Stunden ab Reservierung des Anhängers. Wird der Mietgegenstand später als vereinbart zurückgegeben, so verlängert sich die Mietzeit um jeweils eine voll zu berechnende Tagesmiete.

Vor Überschreitung der vereinbarten Mietdauer ist die Zustimmung des Vermieters zur Weiterbenutzung persönlich einzuholen.

  1. Mietpreis

Der Mietpreis wird nach der jeweils gültigen Preisliste berechnet.

Im Mietpreis sind enthalten: Haftpflicht- mit Teilkaskoversicherung, jeweils mit einer Eigenbeteiligung von 300,– € die im Schadenfall vom Mieter zu leisten ist.

  1. Zahlungsbedingung

Bei Vertragsabschluss werden der komplett vereinbarte Mietpreis und ggf. eine Kaution fällig.

Zug um Zug mit vereinbarter Verlängerung der Mietzeit ist die weitere Miete ebenfalls in voller Höhe zu zahlen.

  1. Abholung

Das Fahrzeug kann nach Terminabsprache abgeholt werden.

Der Mieter hat sich von dem ordnungsgemäßen Zustand der Mietsachen zu überzeugen.

Beschädigungen an den Mietsachen sind vor dem Unterscheiben des Mietvertrags ggf. in einem Übergabeprotokoll zu vermerken und durch die Unterschrift des Vermieters bestätigen zulassen.

  1. Kaution

Bei der Übergabe muss ggf. eine im Mietvertrag benannte Kaution hinterlegt werden.

Bei Auslandsfahrten behalten wir uns vor, eine höhere Kaution einzubehalten.

Bei pünktlicher und unbeschädigter Rückgabe des Fahrzeuges wird die Kaution zurückgegeben.

Die Kaution begrenzt nicht die Höhe der Forderungen des Vermieters, beim Schadensfall oder Verlust der Mietgegenstände, gegenüber dem Mieter.

  1. Reinigung bei Bauschutt-, Grüngut- oder Humustransport

Der Anhänger ist ohne Reste an den Innenflächen zu übergeben.

Bei Nichtbeachtung werden folgende Kosten berechnet:

Außenreinigung:  € 30,–

Innenreinigung: € 15,–

vorbehaltlich eines höheren Aufwandes.

  1. Rückgabe

Das Fahrzeug muss zum vereinbarten Zeitpunkt zurückgegeben werden. Andernfalls entstehen Weiterberechnung und eventuelle Ausfallkosten für das Fahrzeug.

Das Fahrzeug ist im technisch einwandfreien und sauberen Zustand zurückzugeben.

  1. Fahrer

Unter Voraussetzung eines gültigen Führerscheins ist der Mieter berechtigt das Fahrzeug zu führen.

Der Mieter ist berechtigt auch andere als Fahrer zu bestimmen. Diese sind auch in den Mietvertrag einzutragen.

Der Mieter hat das Handeln von ihm bestimmter Fahrer wie das eigene zu vertreten.

Alle den Mieter begünstigenden Bestimmungen dieses Vertrages gelten auch zugunsten des jeweils berechtigten Fahrers.

  1. Haftung des Mieters

Der Mieter haftet in jedem Fall bei:

fahrlässiger oder vorsätzlicher Verursachung eines Schadens;

Fahrten unter Einwirkung von Alkohol, Drogen, berauschender Mittel und Übermüdung;

Unfallflucht;

Nichtbeachtung der Pass-, Zoll-, Visa-, Devisen- und Gesundheitsbestimmungen;

Schäden durch Kriegsereignisse;

Schäden durch Nichtbeachtung der Durchfahrtshöhe oder auf Grund falscher Beladung Rückwärtsfahren ohne Einweiser;

Für Bergungs- und Rückführungskosten;

Für Sachverständigenkosten;

Für nicht ausreichend Befestigter und verlorener Ladung;

Bei Überladung des Anhängers (ZGG. Im KFZ – Schein beachten).

Im Übrigen bleibt es bei der gesetzlichen Haftung.

Der Mieter haftet für alle Beschädigungen, die während des Mietzeitraumes am Anhänger und seinen Aufbauten durch ihm verursacht werden, sowie für den Verlust der Mietsachen. Ausgeschlossen hiervon sind Beschädigungen, die auf dem Übergabeprotokoll vermerkt und durch Unterschrift des Vermieters bestätigt wurden. Der Mieter haftet nach den allgemeinen Haftungsregeln, wenn er das Fahrzeug beschädigt oder eine sonstige Vertragsverletzung begeht. Insbesondere hat der Mieter das Fahrzeug in demselben Zustand zurückzugeben, wie er es übernommen hat. Dies gilt auch für die Reifen am Mietanhänger: für Verunreinigungen auf Straßen und Wegen die zu einer Beschädigung der Reifen am Anhänger führen, haftet der Mieter.

Die Haftung des Mieters erstreckt sich auch auf die Schadensnebenkosten wie Sachverständigenkosten, Abschleppkosten, Wertminderung und Mietausfallkosten. Der Mieter haftet für alle durch das Ladegut entstehenden Schäden, auch bei Haftungsbeschränkung. Mietausfallkosten sind in Höhe einer Tagesmiete je angefangenen Tag, an dem das Fahrzeug des Vermieters nicht zur Vermietung zur Verfügung stand, zu erstatten. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt vorbehalten. Ist die Rückgabe des Fahrzeuges vor Beendigung des Mietvertrages, z. B. im Falle vollständiger Zerstörung objektiv unmöglich geworden, hat der Mieter bis zum frühestmöglichen Zeitpunkt der Ersatzbeschaffung in gleicher Weise den Mietausfall zu erstatten. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt vorbehalten. Dem Mieter bleibt in jedem Fall der Nachweis offen, dass dem Vermieter kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden sind. Sollte eine Versicherung wegen oben genannter Punkte keinen Schadenersatz leisten verpflichte sich der Mieter, ein Darlehen in Schadenshöhe aufzunehmen. Die Darlehnssumme wird zur Schadensdeckung verwendet.

Ist aufgrund einer Beschädigung des Fahrzeuges eine Reparatur notwendig, so kann der Vermieter für die Reparaturdauer kalendertäglich eine Schadenspauschale in Höhe von € 10,– für entgangenen Gewinn gegenüber dem Mieter geltend machen. Für den eingetretenen Wertverlust steht dem Vermieter ein Pauschalbetrag in Höhe von 15% der Reparaturkosten gegen den Mieter zu.

Alle Beschädigungen mit Foto an: e-mail: info@trailerzentrum.de oder per Whats App: 0170 – 60 37 508.

  1. Pflichten des Mieters

Der Mieter hat das Fahrzeug pfleglich zu behandeln und alle die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln zu beachten.

Das Fahrzeug ist ordnungsgemäß mit der mitgeführten Diebstahlsicherung abzuschließen.

Entsteht während der Mietzeit ein Schaden am Anhänger, ist sofort der Vermieter persönlich zu verständigen. Der Vermieter bestimmt dann, was zu geschehen hat. Gibt der Mieter selbst irgendwelche Anweisungen, die zu Kosten führen, so hat er diese selbst zu tragen.

  1. Verhalten bei Unfällen

Im Falle eines Unfalls darf ein Schuldanerkenntnis nicht abgegeben werden. Bei Unfällen hat der Mieter den Vermieter sofort, spätestens bei Rückgabe des Fahrzeuges über alle Einzelheiten schriftlich unter Vorlage einer Skizze zu unterrichten. Der Unfallbericht muss insbesondere Namen und Anschriften der beteiligten Personen und etwaiger Zeugen sowie die amtlichen Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge enthalten. Der Mieter hat nach einem Unfall die Polizei zu verständigen, soweit die zur Aufklärung des Unfalls erforderlichen Feststellungen nicht auf andere Weise, z. B. mit Hilfe von Zeugen zuverlässig getroffen werden können. Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden. Der Mieter ist nicht berechtigt gegen Forderungen des Vermieters aufzurechnen. Soweit nicht die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt wird.

Brand-, Wild- und Diebstahl sind dem Vermieter und der jeweiligen Polizeibehörde sofort an zu zeigen.

  1. Wartung

Zu den Wartungsarbeiten des Mieters gehören während Mietzeit u. a.: regelmäßige Überprüfung des Reifendrucks;

mehrmals während der Fahrt anzuhalten und die Ladung auf ausreichender Sicherung zu überprüfen;

Auflaufeinrichtung bei Langzeitmiete regelmäßig Abschmieren;

Der Mieter darf den Anhänger zu keinen anderen als dem vertragsgemäßen Gebrauch verwenden.

Kosten für Wartung, Reparaturen und Verschleißschäden trägt der Vermieter, soweit sie nicht auf unsachgemäßer Behandlung des Fahrzeuges durch den Mieter beruhen. Reparaturen ab € 15,– dürfen nur mit Einwilligung des Vermieters in Auftrag gegeben werden. Kleinere Reparaturen werden gegen Vorlage der Zahlungsbelege erstattet.

  1. Betrieb des Anhängers

Bei Störungen oder Schäden ist der Vermieter persönlich zu verständigen.

Die im KFZ – Schein angegebene Nutzlast ist einzuhalten.

Die transportierten Gegenstände müssen ausreichen mit dem Fahrgestell des Anhängers verbunden und verzurrt werden und gegen verrutschen auf der Ladefläche gesichert sein.

In der Winterzeit ist bei Planenaufbauten vor Fahrtantritt darauf zu achten, evtl. entstandene Eisplatten vom Dach zu entfernen.

  1. Verbotene Nutzung

Die Weitervermietung oder Verleihung des Anhängers an Dritte ist untersagt.

Die Beteiligung an motorsportlichen Veranstaltungen oder Testfahrten jeglicher Art mit dem Anhänger sind untersagt.

Einen unsachgemäßen Gebrauch von dem Mietgegenstand durch den Mieter ist untersagt.

Vom Vermieter generell nicht gestattet ist die Nutzung des Anhängers zu folgenden Zwecken:

– Für die Beförderung gefährlicher Stoffe gemäß § 7 Gefahrgutverordnung Straße.

– Jegliche Verwendung im Zusammenhang mit der Begehung von Straftaten oder Zoll- und Steuervergehen, insbesondere dem Transport von Stoffen, die unter das Betäubungsmittelgesetz fallen.

  1. Auslandsfahrten

Auslandsfahrten in die westeuropäischen Staaten sind nach Absprache möglich.

Auslandsfahrten nach Polen, in die Tschechische Republik, in die Slowakei, nach Rumänien, Ungarn, Bulgarien, in die Türkei, nach Marokko, in das ehemalige Jugoslawien und das Gebiet der Sowjetunion sind nur in Abstimmung mit dem Vermieter möglich da hierfür evtl. kein Versicherungsschutz besteht.

  1. Gewährleistung

Ein Schadenersatzanspruch des Mieters gem. § 542 BGB ist ausgeschlossen, sofern der Mangel nicht vom Vermieter zu vertreten ist und sich nicht auf eine zugesicherte Eigenschaft bezieht. Der Ausschluss betrifft sowohl offenkundige als auch verdeckte Mängel, sofern sie nicht unmittelbar bei Übergabe des Fahrzeuges gerügt wurden.

Das Kündigungsrecht des Mieters gem. § 542 BGB ist ausgeschlossen. Dem Mieter steht an Stelle des Kündigungsrecht ein Anspruch auf Nachbesserung oder Bereitstellung eines Ersatzfahrzeug zu. Bei Fehlschlagen der Nachbesserung oder der Bereitstellung des Ersatzfahrzeuges lebt das Kündigungsrecht auf.

Die Kosten für die Nachbesserung trägt der Vermieter.

  1. Fristlosen Kündigung

Verstößt der Mieter in einem Teil gegen die Allgemeinen Geschäftsbedingung ist der Vermieter zur fristlosen Kündigung berechtigt.

Im Falle einer fristlosen Kündigung hat der Vermieter das Recht, den Mietgegenstand unverzüglich zurückzufordern.

Wird der Mietgegenstand nicht innerhalb von 24 Stunden zurückgegeben, hat der Vermieter das Recht, den Mietgegenstand auf Kosten des Mieters abholen zu lassen.

  1. Übergabeprotokoll

Ein Übergabeprotokoll wird ggf. vom Vermieter und dem Mieter vor der Übergabe des Fahrzeuges erstellt.

Im Übergabeprotokoll werden alle Schäden die am Fahrzeug bei der Übergabe zu sehen sind festgehalten.

Für Beschädigungen die nach Beendigung der Mietzeit am Fahrzeug sind, die nicht im Übergabeprotokoll festgehalten sind und durch Unterschrift des Vermieters bestätigt wurden, haftet der Mieter.

  1. Allgemeines

Für die Befestigung der Ladung und das Anhängen des Anhängers an das Zugfahrzeug ist der Mieter selbst verantwortlich.

Der Mieter erkennt an, dass er das Fahrzeug ohne äußerlich erkennbare Mängel mit Ausrüstung übernommen hat.

  1. Verlust

Bei Verlust des KFZ – Scheines berechnen wir eine Gebühr von 50,– Euro.

Bei Verlust der zum Anhänger gehörenden Gegenstände und den Zubehör berechnen wir den Neupreis.

  1. Sonstige Haftung des Vermieters

Jegliche sonstige Haftung des Vermieters wird im Rahmen der gesetzlichen Zulässigkeit ausgeschlossen.

Der Vermieter haftet für alle dem Mieter entstandenen Schäden, soweit Deckung im Rahmen die für das Fahrzeug abgeschlossene Versicherung besteht. Die Geltendmachung darüber hinaus gehender Ansprüche gegen den Vermieter ist ausgeschlossen.

Der Vermieter übernimmt keine Haftung für Schäden oder Folgeschäden, die den Mieter, einen Dritten oder einer Sache durch den Mietgegenstand entstehen.

  1. Versicherung

Das Fahrzeug ist gemäß den jeweils geltenden Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung wie folgt versichert: Haftpflichtversicherung mit mindestens 1 Million Euro Deckung. Daneben besteht eine Teilkaskoversicherung mit 300,– € Eigenbeteiligung. Diese deckt Schäden im Falle von Brand, Diebstahl, Explosion, Entwendung und Elementarereignissen sowie Glas- und Wildschaden ab.

Die Ladung ist nicht versichert. Für Beschädigungen der Ladung jeglicher Art und Ursache (Unfall, unsachgemäße Ladungssicherung, Panne, verloren gegangene Ladung, Beschädigung durch eindringende Feuchtigkeit) haftet der Mieter selbst in vollem Umfang.

Wenn der Anhänger angehängt ist, so ist er mit dem jeweiligen ziehenden Fahrzeug versichert.

  1. Stornierungen

Bei Stornierungen mit weniger als 24 Stunden vor Mietbeginn fällt eine Gebühr in Höhe von 50 % des Mietpreises an. Stornierungen bis 24 Stunden vor Mietbeginn sind kostenlos.

  1. Vertragsgültigkeit

Zusatzvereinbarungen zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen der schriftlichen Form. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages nichtig sein, so hat dies nicht die Unwirksamkeit der anderen Bestimmungen sowie des gesamten Vertrages zur Folge.

  1. Gerichtsstand

Es wird der Sitz des Vermieters als Gerichtsstand vereinbart.

Stand 07/2024